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   BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21   

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BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21 (https://dejure.org/2022,4520)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2022 - VII B 85/21 (https://dejure.org/2022,4520)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - VII B 85/21 (https://dejure.org/2022,4520)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GVG § 17a, FGO § 33 Abs 1 Nr 4, FGO § 41, FGO § 114, SchwarzArbG § 23, SAFleischWiG § 6a, SAFleischWiG § 6b, AEntG § 6 Abs 9, GG Art 19 Abs 4
    Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17a GVG, § 33 Abs 1 Nr 4 FGO, § 41 FGO, § 114 FGO, § 23 SchwarzArbG
    Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine vorläufige Negativfeststellung der Eigenschaft eines Betriebes der Fleischwirtschaft; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; Zulässigkeit des Finanzrechtswegs

  • rewis.io

    Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 155 S. 1; FGO § 135 Abs. 1
    Keine vorläufige Negativfeststellung der Eigenschaft eines Betriebes der Fleischwirtschaft; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; Zulässigkeit des Finanzrechtswegs

  • datenbank.nwb.de

    Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerrechte in der Fleischwirtschaft - und der Streit um Prüfungen durch den Zoll

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19

    Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax

    Auszug aus BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
    Soll ein künftiger nachteiliger Verwaltungsakt oder ein sonstiges nachteiliges Verwaltungshandeln mit Hilfe einer sog. vorbeugenden Feststellungsklage vermieden werden, ist dies nur dann zulässig, wenn mit dem nachträglichen Rechtsschutz im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht mehr korrigierbare Rechtsverluste verbunden sind, wenn also die vorbeugende Feststellungsklage zur Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2012 - VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739, Rz 15, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30.09.2020 - VII B 96/19, BFH/NV 2021, 781; s.a. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 41 FGO Rz 157, m.w.N.; von Beckerath in Gosch, FGO § 41 Rz 74, m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage hat der beschließende Senat mit Beschluss in BFH/NV 2021, 781 auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein Beteiligter im Rahmen einer sog. Tax Law Clinic unentgeltlich Hilfe in Steuersachen leisten darf, verneint.

  • FG Hamburg, 12.12.2022 - 4 K 17/21

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch (juris-Abkürzung:

    Auszug aus BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
    Die Beschwerdegegnerin erhob am 05.02.2021 Klage beim FG (Az. 4 K 17/21), mit der sie u.a. die Feststellung begehrt, nicht unter das Verbot der Beschäftigung von Leiharbeitern nach dem GSA Fleisch zu fallen, weil sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) sei; über das Klageverfahren ist bislang noch nicht entschieden worden.

    bb) Der Beschwerdegegnerin fehlt insbesondere deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil nach summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass die Klage im Hauptsacheverfahren (Az. 4 K 17/21) unzulässig ist, weil ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. des § 6 Abs. 9 AEntG ist, bisher nicht dargelegt wurde.

  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

    Auszug aus BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
    Eine einstweilige Anordnung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2003, 856, unter II.1.b; Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts --OVG-- vom 29.10.2014 - 2 Bs 179/14, NVwZ-RR 2015, 361; Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.08.2018 - 6 B 10774/18, NVwZ-RR 2019, 103).

    Der Betroffene hat vielmehr ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den fachgerichtlichen Rechtsweg als "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn dem Betroffenen andernfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (vgl. BVerwG-Urteile vom 13.01.1969 - I C 86.64, BVerwGE 31, 177, und vom 17.01.1972 - I C 33.68, BVerwGE 39, 247; BVerfG-Beschluss in NVwZ 2003, 856).

  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Auszug aus BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
    Der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 20.05.2021 - 4 V 33/21 wird insoweit aufgehoben, als im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt wurde, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ergehens dieser gerichtlichen Entscheidung kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gewesen ist.

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Produktionsprozesses wird auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 20.05.2021 - 4 V 33/21 verwiesen.

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    Auszug aus BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
    Denn nur so kann beurteilt werden, inwieweit die Beschwerdegegnerin den Einschränkungen des § 6a GSA Fleisch unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 18.08.2020 - VII R 34/18, BFHE 271, 80, Rz 98, zur Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns).
  • BFH, 28.11.2017 - VII R 30/15

    Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens

    Auszug aus BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
    Unzulässig sei eine solche Klage hingegen insbesondere dann, wenn sie auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des FG hinausliefe, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt in einem bestimmten Fall tätig werden müsse, oder wenn lediglich die hypothetische Möglichkeit einer späteren Rechtsverletzung oder eines späteren Schadens geltend gemacht werde (Senatsurteil vom 28.11.2017 - VII R 30/15, BFH/NV 2018, 405, Rz 14, m.w.N.; vgl. auch Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 157; Krumm in Tipke/Kruse, § 41 FGO Rz 6; von Beckerath in Gosch, FGO § 41 Rz 74; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 41 Rz 20).
  • BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem

    Auszug aus BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
    Soll ein künftiger nachteiliger Verwaltungsakt oder ein sonstiges nachteiliges Verwaltungshandeln mit Hilfe einer sog. vorbeugenden Feststellungsklage vermieden werden, ist dies nur dann zulässig, wenn mit dem nachträglichen Rechtsschutz im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht mehr korrigierbare Rechtsverluste verbunden sind, wenn also die vorbeugende Feststellungsklage zur Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2012 - VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739, Rz 15, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30.09.2020 - VII B 96/19, BFH/NV 2021, 781; s.a. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 41 FGO Rz 157, m.w.N.; von Beckerath in Gosch, FGO § 41 Rz 74, m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Auszug aus BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
    Vielmehr entspricht es allgemeiner Rechtsauffassung, dass für die Bejahung eines bestimmten Rechtswegs ein enger Sachzusammenhang zwischen dem geltend gemachten und dem die gesetzliche Rechtswegzuweisung begründenden Rechtsanspruch entscheidend sein kann (vgl. Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 22.03.1976 - GSZ 2/75, BGHZ 67, 81; Senatsurteil vom 20.11.1979 - VII R 38/77, BFHE 129, 445, BStBl II 1980, 249; BFH-Urteil vom 07.12.1990 - III R 2/88, BFHE 163, 277, BStBl II 1991, 422, unter 1.; Senatsbeschluss vom 10.09.1991 - VII B 143/91, BFHE 165, 315, BStBl II 1991, 896; vgl. auch Gutachten des Großen Senats des BFH vom 17.04.1951 - GrS D 1/51 S, BFHE 55, 277, BStBl III 1951, 107, zu Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 28.01.2021 - 1 WB 14/20; BVerwG-Urteil vom 23.06.2016 - 2 C 18/15, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 2016, 907).
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
    Diese Bestimmung ist jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann nicht anwendbar, wenn die Vorinstanz das Verfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht beachtet hat, da den Beteiligten sonst jeder Rechtsbehelf, mit dem sie eine Nachprüfung der Entscheidung über die Zulässigkeitsfrage erreichen könnten, versagt bliebe (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23.09.1992 - I ZB 3/92, BGHZ 119, 246; BGH-Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367; BFH-Beschluss vom 24.06.2014 - X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888, Rz 9, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 05.11.2014 - VII B 113/14, BFH/NV 2015, 338, Rz 2, m.w.N.; BFH-Urteil vom 20.02.2019 - X R 32/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438, Rz 15, m.w.N.; Senatsurteil vom 10.11.2020 - VII R 8/19, BFH/NV 2021, 1091; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 10. Aufl., § 17 Rz 33; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl., GVG § 17a Rz 29; Rathmann in Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Aufl., GVG § 17a Rz 17; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 18. Aufl., GVG § 17a Rz 21).
  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Auszug aus BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
    Rechtsverhältnis i.S. des § 41 Abs. 1 FGO ist jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.; BFH-Urteil vom 30.03.2011 - XI R 5/09, BFH/NV 2011, 1724).
  • BFH, 22.12.2006 - VII B 121/06

    Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten

  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

  • BVerwG, 17.01.1972 - I C 33.68

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit -

  • BFH, 20.02.2019 - X R 32/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 -

  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

  • OVG Hamburg, 29.10.2014 - 2 Bs 179/14

    Hemmung des Laufs der Geltungsdauer einer Baugenehmigung

  • BFH, 10.11.2020 - VII R 8/19

    Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund

  • BFH, 24.06.2014 - X B 216/13

    Keine Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch den BFH -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 6 B 10774/18

    Feststellungsanordnung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren; Selbständig

  • BFH, 30.03.2011 - XI R 5/09

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage bei unzweifelhafter Steuerrechtslage

  • BFH, 08.04.1981 - II R 47/79

    Familienstiftung - Feststellungsklage

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 52.81

    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs - Zuständigkeit des Ehrengerichtshofs

  • BFH, 05.11.2014 - VII B 113/14

    Rechtswegrüge im NZB-Verfahren - Tatbestandsberichtigung

  • BFH, 10.09.1991 - VII B 143/91

    Für berufsrechtliche Streitigkeiten nach der Steuerberatungsordnung (DDR) ist der

  • BVerwG, 28.01.2021 - 1 WB 14.20

    Nicht dienstpostengerechte Verwendung; Erledigung durch Versetzung

  • BFH, 17.04.1951 - GrS D 1/51
  • BFH, 07.12.1990 - III R 2/88

    Keine Verzinsung des Investitionshilfeabgabe-Rückerstattungsanspruchs, wenn

  • BFH, 20.11.1979 - VII R 38/77

    Finanzrechtsweg - Erstattung eines Betrags - Rechtsgrundlose Leistung -

  • FG Hamburg, 12.12.2022 - 4 K 17/21

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch (juris-Abkürzung:

    Der BFH hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Zweifel daran geäußert, ob das festzustellende Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert sei (Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514, Rn. 34 ff.) und die Zulässigkeit am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern lassen (Rn. 37 ff.).

    Der erkennende Senat hält auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH vom 10. Februar 2022 (VII B 85/21, a.a.O.) an seiner Rechtsprechung fest und erachtet die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage für zulässig.

    Dies ist im Sinne der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, auf Grund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (siehe nur BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514, m.w.N.; Pietzcker in Schoch/Schneider, VwGO § 43 Rn. 9, Stand Februar 2022, m.w.N.).

    Dabei ist es nicht Aufgabe der Gerichte, nach der Art von Gutachterstellen Rechtsklarheit über die Rechtslage zu vermitteln und Auskünfte über die Lösung lediglich erdachter Rechtsfälle zu geben (BFH, Beschlüsse vom 28. November 2017, VII R 30/15, BFH/NV 2018, 405, Rn. 14; vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514, Rn. 40), sondern ihre Aufgabe ist die Gewährung von Rechtschutz.

    a) Die Klägerin kann sich durch die Anfechtung einer Prüfungsverfügung oder die einstweilige Untersagung einer Prüfungsmaßnahme nach dem GSA Fleisch i.V.m. dem SchwarzArbG ebenso wenig gegen die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestands wehren wie durch einen Widerspruch gegen Bescheide nach dem OWiG (a.A. u.U. der BFH mit Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514, Rn. 42).

    Die Prüfungsanordnung ist in aller Regel bereits dann ermessensgerecht, wenn sie der Aufklärung der Frage dient, ob der Betrieb dem sachlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anordnung der Prüfung auf einem unverhältnismäßigen, sachwidrigen oder willkürlichen Verhalten der Zollbehörde beruht (FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021, 4 V 33/21, Rn. 89, juris; BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514, Rn. 44; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2022, 11 V 1731/21, juris, Rn. 72; für Prüfungsanordnungen nach § 20 MiLoG BFH, Urteil vom 18. August 2020, VII R 34/18, BFH/NV 2021, 914, Rn. 98; Beschluss vom 15. Februar 2008, II B 79/07, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018, 11 K 544/16, juris).

    Der BFH hat deshalb richtigerweise die Rechtsmissbräuchlichkeit einer eventuellen Prüfung bei der Klägerin abgelehnt, weil die Klägerin zumindest teilweise Fleisch verarbeite und damit nicht von vorneherein auszuschließen sei, dass sie in den Anwendungsbereich des GSA Fleisch falle (BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514, Rn. 44).

    Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, in Rn. 31 ausgeführt, dass die Klägerin "ein Interesse daran hat, die Frage, ob sie einen Betrieb der Fleischwirtschaft unterhält, bereits zu einem Zeitpunkt zu klären, zu dem ihr noch keine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird." So wie das BVerfG wendet also der BFH sinngemäß die Damokles-Rechtsprechung des BVerwG auf den vorliegenden Fall an.

  • BFH, 19.02.2024 - VII B 40/23

    Prüfung bei Unklarheiten über die Qualifikation als Betrieb der Fleischwirtschaft

    Nur so kann beurteilt werden, inwieweit der Betrieb den Einschränkungen des § 6a GSA Fleisch unterliegt (Bestätigung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 10.02.2022 - VII B 85/21, BFHE 275, 482).

    Bei der Prüfungsverfügung vom 30.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2022 handelt es sich gemäß § 6b Abs. 2 GSA Fleisch i.V.m. § 22 SchwarzArbG und § 118 der Abgabenordnung um einen Verwaltungsakt, sodass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2022 - VII B 85/21, Rz 42).

    Denn wie der Senat bereits entschieden hat, besteht gerade der Sinn und Zweck einer Prüfung darin, etwaige Verstöße gegen die Vorgaben des § 6a GSA Fleisch aufzudecken (Senatsbeschluss vom 10.02.2022 - VII B 85/21, BFHE 275, 482, Rz 44).

    Nur so kann beurteilt werden, inwieweit der Betrieb den Einschränkungen des § 6a GSA Fleisch unterliegt (Senatsbeschluss vom 10.02.2022 - VII B 85/21, BFHE 275, 482, Rz 44; vgl. auch Senatsurteil vom 18.08.2020 - VII R 34/18, BFHE 271, 80, Rz 98 zur Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 des Mindestlohngesetzes).

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 11 V 1731/21

    Antrag auf vorläufige Feststellung der Nichtzugehörigkeit zu Betrieben der

    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) mittlerweile mit Beschluss vom 10. Februar 2022 ( VII B 85/21) die Entscheidung des FG Hamburg aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der dortigen Antragstellerin mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt habe, seien hiergegen Verfassungsbeschwerde und Anhörungsrüge eingelegt.

    Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht beabsichtige, den Antrag im Hinblick auf den Beschluss des BFH vom 10. Februar 2022 ( VII B 85/21) oder unabhängig hiervon als unzulässig abzuweisen, regt die Antragstellerin schließlich an, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV , ABl. C 202 vom 7. Juni 2016) zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Der BFH dagegen hat mit Beschluss vom 10. Februar 2022 ( VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514 ) auf die Beschwerde des dortigen Antragsgegners den Beschluss des FG Hamburg vom 20. Mai 2021 ( 4 V 33/21) aufgehoben und entschieden, dass einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG handelt, das Rechtsschutzbedürfnis fehle (Leitsatz 2).

    Hierfür ist nach Auffassung des beschließenden Senats jedenfalls in der vorliegenden Konstellation insbesondere nicht erforderlich, dass das Hauptzollamt bereits Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder solche konkret angekündigt hat (a.A. wohl BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514 , Rn. 36).

    Der Senat versteht die Ausführungen des BFH in seinem Beschluss vom 10. Februar 2022 ( VII B 85/21) unter Rn. 30 dahin, dass er ebenfalls von diesen Rechtsgrundsätzen (sogenannte Damokles-Rechtsprechung) ausgeht.

    Sie kann nach Auffassung des Senats auch nicht darauf verwiesen werden, sich gegen eine in der Zukunft - möglicherweise - ergehende Prüfungsverfügung im Wege des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bzw. der Anfechtungsklage zu wenden, weil ihr beides aus mehreren Gründen ebenfalls keinen gleichwertigen Rechtsschutz vermittelt (a.A. offenbar BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514 , Rn. 42).

  • FG Hessen, 13.05.2022 - 7 V 323/22

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Begrenzung der Packungsgröße von

    Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne besteht im Streitfall zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner nicht, weil der Antragsgegner noch keine Prüfungs- oder gar Tabaksteuerfestsetzungs- oder Bußgeldmaßnahmen in Bezug auf die Antragstellerin durchgeführt oder konkrete Maßnahmen auch nur angekündigt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2022, 514).

    Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Antragstellerin lediglich potentielle Adressatin eines (abstrakt-generellen) Gesetzes, was für das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses nicht ausreicht (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514).

    Auf dieser Grundlage hat der BFH sowohl ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein Beteiligter im Rahmen einer sog. Tax Law Clinic unentgeltlich Hilfe in Steuersachen leisten darf (vgl. BFH, Beschluss vom 30. September 2020, VII B 96/19, BFH/NV 2021, 781), als auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein Betrieb als Betrieb der Fleischwirtschaft i. S. des § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmerentsendegesetzes anzusehen ist und damit dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514), verneint.

    Vielmehr sieht die Antragstellerin lediglich eine hypothetische Möglichkeit, bei etwaigen Verstößen mit Bußgeldern belegt zu werden, was jedoch nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse herleiten zu können (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514).

  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Beschwerde, Az.: VII B 85/21.
  • BFH, 22.09.2022 - VII B 183/21

    Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer

    Die Antragstellerin ist daher nicht mehr nur potentielle Adressatin eines (abstrakt-generellen) Gesetzes (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.02.2022 - VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514).

    Insofern liegt der Fall anders als in dem Senatsbeschluss VII B 85/21, weil die Feststellungsklage vor dem FG im vorliegenden Fall nicht nur auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des FG hinausliefe (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2022, 514, Rz 43; Senatsurteil vom 28.11.2017 - VII R 30/15, BFH/NV 2018, 405, Rz 14, m.w.N.).

  • BFH, 22.09.2022 - VII B 184/21

    Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer

    Die Antragstellerin ist daher nicht mehr nur potentielle Adressatin eines (abstrakt-generellen) Gesetzes (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.02.2022 - VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514).

    Insofern liegt der Fall anders als in dem Senatsbeschluss VII B 85/21, weil die Feststellungsklage vor dem FG im vorliegenden Fall nicht nur auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des FG hinausliefe (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2022, 514, Rz 43; Senatsurteil vom 28.11.2017 - VII R 30/15, BFH/NV 2018, 405, Rz 14, m.w.N.).

  • FG München, 06.09.2021 - 14 V 1515/21

    Leiharbeitnehmer

    Vielmehr kann eine Prüfung auch dann auf § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch i.V.m. §§ 2 bis 6 SchwarzArbG gestützt werden, wenn - wie hier - unklar ist, ob der zu prüfende Betrieb die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 und des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch erfüllt (vgl. zur Prüfungsbefugnis im Hinblick auf das Mindestlohngesetz: BFH-Urteil vom 18. August 2020 VII R 34/18, BFH/NV 2021, 914; Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Mai 2021 4 V 33/21, Rn. 88 f., Beschwerde eingelegt, Az. des BFH VII B 85/21).

    Die Beschwerde war gemäß § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zuzulassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung anderer Finanzgerichte (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Mai 2021 4 V 33/21, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH VII B 85/21 und Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2021 1 K 382/21, beide in juris) Klärungsbedarf besteht.

  • BFH, 03.05.2023 - VII B 9/22

    Zur Reichweite des Fremdpersonalverbots in der Fleischwirtschaft

    Nach einem richterlichen Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 10.02.2022 - VII B 85/21 (BFHE 275, 482, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 545) ergänzt die Antragstellerin, ein Rechtsschutzbedürfnis und ein Feststellungsinteresse seien im Streitfall zu bejahen.
  • FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21

    Feststellungsanspruch eines Unternehmens für Veredelung und Verpackung von

    Die Zulassung der Beschwerde beruht - auch im Hinblick auf das beim BFH anhängige Beschwerdeverfahren VII B 85/21 - auf § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO.
  • FG Hamburg, 24.02.2023 - 4 V 118/22

    GSA Fleisch: GSA Fleisch, Prüfungsverfügung, Aussetzung der Vollziehung

  • FG Hamburg, 08.12.2023 - 4 K 117/22

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - GSA Fleisch: Anfechtung,

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